Die Stelle ist aktuell

Schulärztin/Schularzt an der HTBLA Braunau

Gehalt nicht angegeben
TeilzeitErfahrung nicht angegebenWels

Über diese Stelle

An der HTBLA 5280 Braunau, Osternbergerstraße 55, gelangt die Planstelle einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters in Rechnungsangelegenheiten im Entlohnungsschema v3/2 im Ausmaß von 20 Wochenstunden unbefristet zur Nachbesetzung. 1 Schulärztin/Schularzt an der HTBLA Braunau Wertigkeit/Einstufung: Sonstige

Dienststelle: Bildungsdirektion für Oberösterreich

Dienstort: Braunau

Vertragsart: Unbefristet

Beschäftigungsausmaß: Teilzeit

Beginn de. Tätigkeit: 14.09.2026

Ende d. Bewerbungsfrist: 16.10.2026

Monatsentgelt/bezug: 2.457,-- Euro brutto für 9 Wochenstunden

Referenzcode: BMB-26-3772

Aufgaben und Tätigkeiten

Der Schularzt hat auf Grund dieses Dienstverhältnisses diese Obliegenheiten:

1. Beratung d. Schulleitung, Lehrer und Eltern in schulärztlichen und schulhygienischen Angelegenheiten und in allen Fragen der Gesundheitserziehung der zu betreuenden Schüler und der Schüler selbst in all diesen Angelegenheiten verbunden mit den hiefür anfallenden Untersuchungen.

Dazu gehören insbesondere:

* a) Gutachten über die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart (§ 3 Abs 1 lit.c SchUG);

* b) Gutachten, ob Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einzelnen Pflichtgegenständen nicht teilnehmen kann (§ 11 Abs 6 SchUG);

* c) Untersuchung, ob durch Überspringen einer Schulstufe eine körperliche Überforderung nicht zu befürchten ist (§ 26 Abs 1 SchUG);

* d) Gutachten, ob ein Leistungsrückstand aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist (§ 27 Abs 2 SchUG);

* e) Beratung der Lehrer bei der Leistungsfeststellung u. Leistungsbeurteilung von Schülern mit körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung (§ 2 Abs 4 u. § 11 Abs 8 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung);

* f) Untersuchungen von Schülern, bei denen der Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch besteht (§ 13 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I, Nr. 112/1997, in der geltenden Fassung);

* g) Beratung der Lehrer bei ihrer gemeinsamen Behandlung von Fragen der Schulgesundheitspflege mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 62 SchUG;

* h) Beratung des Schulgemeinschaftsausschusses bei der Durchführung von Veranstaltungen, betreffend die Schulgesundheitspflege im Sinne des § 66 Abs 1 in Verbindung mit § 64 Abs 2 Z 1 lit. h SchUG;

* i) Beratung des Schulleiters bezüglich des hygienischen Zustandes (wie z.B. betreffend ausreichende Durchlüftung und Temperierung der Räume, entsprechende Beleuchtung der Räume und ergonomische Ausstattung der Schülerarbeitsplätze) jener Teile des Schulgebäudes, die zur Unterrichtserteilung und zum Aufenthalt der Schüler bestimmt sind; hiezu zählen Unterrichtsräume, Bibliotheken, Lehrwerkstätten, Turnsäle, Schülertoilettenanlagen und -waschräume, etc.

2. Über Einladung Teilnahme mit beratender Stimme an Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses, insoweit Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden (§ 66, Abs 3 SchUG).

3. Beobachtung der biologischen Entwicklung der Schüler, wobei insbesondere auf die Entwicklung der motorischen Grundeigenschaften zu achten ist und Fehlentwicklungen aufzuzeigen sind, und Mitwirkung bei der Feststellung der Ursachen der Fehlleistungen und Entwicklungsstörungen.

Weitere Informationen erhalten sie unter https://bund.jobboerse.gv.at/

Kontaktinformation

Fragen zur Ausschreibung: 0732/7071-4111 (AD RR Andreas Tobisch-Redl) Das Mindestentgelt für die Stelle als Schulärztin/Schularzt an der HTBLA Braunau beträgt 2.457,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.

Häufige Fragen

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